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Testament, Erbschaften und Legate
Ihr Erbe schenkt Kindern in Not eine Zukunft
Glossar Testament
Erbinnen und Erben
Sie sind die gesetzlichen Nachfolgerinnen und Nachfolger der verstorbenen Person. Ohne eingesetzte Person für die Willensvollstreckung sind sie für die Erbteilung verantwortlich.
Erbeinsetzung
Wenn Sie weder verheiratet sind noch in eingetragener Partnerschaft leben, noch Nachkommen haben, können Sie über Ihr Erbe frei verfügen.
Gesetzliche Erbinnen und Erben
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner sowie Ihre nahen Verwandten (Ihre Kinder oder, falls Sie keine Kinder haben, Ihre Eltern oder dann Ihre Grosseltern).
Pflichtteil und freie Quote
Der Pflichtteil laut Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) beträgt bei
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Nachkommen (Kindern, Grosskindern, Urgrosskindern): je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (bis Ende 2022 betrug der Pflichtteil noch drei Viertel)
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Ehepartner:in oder eingetragene:r Partner:in: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Nachlass abzüglich aller Pflichtteile ist die freie Quote, worüber Sie frei verfügen können.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und einer oder mehreren Vertragsparteien. Er kann nur mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien eingegangen, abgeändert oder aufgehoben werden.
Testament
Das Testament ist eine letztwillige Verfügung und legt fest, was mit dem Nachlass geschehen soll. Mit dem Testament können Sie jemanden als Erbin oder Erben einsetzen bzw. von der Erbschaft ausschliessen, Legate vermachen, Anordnungen für die Erbteilung erlassen oder eine Person für die Willensvollstreckung einsetzen. Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Vermächtnis/Legat
Mit dem Vermächtnis (auch Legat genannt) vermachen Sie einer Person oder einer Organisation einen bestimmten Vermögenswert oder Gegenstand.
Person für die Willensvollstreckung
Der oder die eingesetzte Willensvollstrecker:in handelt in Ihrem Auftrag, verwaltet das Nachlassvermögen, bezahlt die Erbschaftsschulden zulasten des Nachlasses und führt die Erbteilung durch. Sie untersteht behördlicher Aufsicht.
Gerne klären wir Ihre Fragen im persönlichen Gespräch