Erbrecht Schweiz 

Eine Kooperation auf zwei Ebenen 

Warum soll ich ein Testament verfassen? 

Die gesetzlichen Regelungen genügen nur, wenn Sie ausschliesslich die gesetzlichen Erbinnen und Erben berücksichtigen wollen und keine zusätzlichen persönlichen Wünsche haben. Sobald Sie verbindlich bestimmen wollen, wer wie begünstigt wird, ist ein Testament zwingend nötig. Mit einem Testament beugen Sie auch Missverständnissen oder gar Erbstreitigkeiten vor. 

Sie können Freundinnen und Freunde oder Organisationen berücksichtigen. Zudem können Sie zur Verwaltung und zur Teilung der Erbschaft eine Person Ihres Vertrauens für die Willensvollstreckung einsetzen. Die frei verfügbare Quote (Erbschaft abzüglich Pflichtteile) können Sie beliebig verteilten. Die Erteilung einer Bankvollmacht über den Tod hinaus gilt nicht als letztwillige Verfügung und ersetzt das Testament auf keinen Fall. 

Was geschieht, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag besteht? 

Wenn Sie kein Testament und keinen Erbvertrag erstellt haben, wird Ihr Erbe unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben, das heisst den Personen, die das Gesetz vorsieht, aufgeteilt. Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner und Ihre nahen Verwandten (Ihre Kinder oder, falls Sie keine Kinder haben, Ihre Eltern oder dann Ihre Grosseltern). Sie erben in einer vorgegebenen Reihenfolge. 

  • Falls Sie Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner und Ihren Kindern (oder deren Nachkommen, falls die Kinder gestorben sind) aufgeteilt. 

  • Falls Sie keine Kinder haben: Ihr Erbe wird unter Ihrer Ehefrau oder Ihrem Ehemann bzw. Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner und Ihren Eltern (oder Ihren Geschwistern, falls die Eltern gestorben sind) aufgeteilt. 

  • Falls Sie keine nahen Verwandten haben, das heisst weder Nachkommen Ihrer Eltern noch Ihrer Grosseltern: Das ganze Erbe geht an Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann bzw. Ihre eingetragene Partnerin oder Ihren eingetragenen Partner. 

  • Falls Sie nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben und keine Verwandten haben: Das Erbe geht an den Kanton oder die Gemeinde, in der Sie Ihren letzten Wohnsitz hatten. 

Bitte beachten Sie: Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner haben keinen gesetzlichen Erbteil. Wenn Sie möchten, dass Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner etwas erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in Ihrem Testament vorsehen. 

Das eigenhändige Testament 

Das eigenhändige Testament ist die einfachste Form, Ihre Wünsche verbindlich festzuhalten. Sie müssen die eigenhändige letztwillige Verfügung von Anfang bis Ende und mit Angabe des vollständigen Datums von Hand niederschreiben und mit einer Unterschrift versehen. Ihre Identität und Ihr Wille müssen zweifelsfrei erkennbar und verständlich sein. Geben Sie alle Erbinnen und Erben sowie die begünstigten Personen und Institutionen möglichst vollständig mit Namen und Adresse an. 

Das öffentliche Testament 

Das öffentliche Testament muss von einer Urkundsperson — meistens einer Notarin oder einem Notar – in Anwesenheit von zwei handlungsfähigen Zeuginnen und Zeugen beurkundet werden. Weder Urkundsperson noch Zeuginnen und Zeugen dürfen enge Verwandte von Ihnen sein oder im Testament berücksichtigt werden. 

Aufbewahrung und Änderung bzw. Widerruf 

Deponieren Sie das eigenhändige oder das öffentliche Testament am besten kostenlos bei Ihrer Wohnsitzgemeinde. Unter Einhaltung der vorgeschriebenen Formen können Sie es später jederzeit ändern, widerrufen oder vernichten.